Kann der Bruder, der den Vater gepflegt hat, zwei Drittel des Erbes und auch für die Kinder seiner Frau beanspruchen?

Antwort

In Deutschland regelt das Erbrecht, wie das Erbe unter den Erben aufgeteilt wird. Grundsätzlich erben die Kinder des Verstorbenen zu gleichen Teilen, es sei denn, es gibt ein Testament oder einen Erbvertrag, der etwas anderes bestimmt. Wenn der Bruder des Verstorbenen den Vater zu Lebzeiten gepflegt hat, hat das in der Regel keinen Einfluss auf die Erbquote, es sei denn, es wurde eine besondere Vereinbarung getroffen. Die Kinder der Frau des Bruders erben nur, wenn sie rechtlich als Erben des Verstorbenen anerkannt sind, was in der Regel nicht der Fall ist, es sei denn, der Verstorbene hat sie in einem Testament bedacht. Es wäre ratsam, einen Fachanwalt für Erbrecht zu konsultieren, um die spezifischen Umstände und die rechtlichen Möglichkeiten zu klären.

Kategorie: Recht Tags: Erbe Pflege Rechtsanspruch
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