Inwiefern zählt eine 6 Monate vor Antragstellung zugeflossene Erbschaft nach § 15 WoGG als einmaliges Einkommen?

Antwort

Nach § 15 des Wohngeldgesetzes (WoGG) wird das Jahreseinkommen ermittelt, wobei auch einmalige Einkünfte berücksichtigt werden. Einmalige Einkünfte sind solche, die nicht regelmäßig, sondern nur einmalig in einem bestimmten Zeitraum zufließen. Wenn eine Erbschaft 6 Monate vor der Antragstellung zugeflossen ist, wird sie in der Regel als einmaliges Einkommen betrachtet, da sie nicht regelmäßig erfolgt. Bei der Berechnung des Jahreseinkommens wird diese Erbschaft also in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie zugeflossen ist. Es ist wichtig, die genaue Höhe der Erbschaft und die individuellen Umstände zu prüfen, da dies Einfluss auf die Berechnung des Wohngeldes haben kann. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Erbschaft in diesem Fall als einmaliges Einkommen nach § 15 WoGG erfasst wird, was Auswirkungen auf die Berechnung des Jahreseinkommens und damit auf den Anspruch auf Wohngeld haben kann.

Kategorie: Recht Tags: Erbschaft WoGG Einkommen
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