Ein Notwegerecht wird in Deutschland grundsätzlich nicht ausschließlich deshalb eingeräumt, weil der Grundstücksbesitzer durch die fehlende Wegemöglichkeit „bedroht&ldq... [mehr]
Das Notwegerecht ist ein Begriff aus dem deutschen Sachenrecht (§ 917 BGB). Es regelt, dass ein Grundstückseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen das Recht hat, über ein Nachbargrundstück zu gehen oder zu fahren, wenn sein eigenes Grundstück keine ausreichende Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat (sog. „Hinterliegergrundstück“). **Entstehung des Notwegerechts:** Ein Notwegerecht entsteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. **Keine ausreichende Verbindung:** Das Grundstück hat keine ausreichende Verbindung zu einem öffentlichen Weg. 2. **Notwendigkeit:** Die Verbindung ist zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstücks notwendig. 3. **Kein Verschulden:** Der Eigentümer des „hinterliegenden“ Grundstücks darf die fehlende Verbindung nicht selbst schuldhaft herbeigeführt haben. 4. **Duldungspflicht:** Der Nachbar muss die Benutzung seines Grundstücks dulden, erhält aber eine angemessene Entschädigung. Das Notwegerecht entsteht nicht automatisch, sondern wird im Streitfall durch ein Gericht festgestellt oder durch eine Einigung der Beteiligten geregelt. **Wichtige Urteile:** - **BGH, Urteil vom 24.01.2003 – V ZR 175/02:** Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass das Notwegerecht nur dann besteht, wenn keine andere zumutbare Verbindung zum öffentlichen Weg besteht. - **BGH, Urteil vom 05.10.2012 – V ZR 230/11:** Hier wurde entschieden, dass das Notwegerecht auch für die Erschließung mit Versorgungsleitungen gelten kann, wenn dies zur ordnungsgemäßen Nutzung erforderlich ist. - **BGH, Urteil vom 20.01.2017 – V ZR 137/16:** Das Gericht betonte, dass das Notwegerecht möglichst schonend ausgeübt werden muss und der Belastete möglichst wenig beeinträchtigt werden soll. **Weitere Informationen:** - [§ 917 BGB – Notwegerecht](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__917.html) - [BGH-Entscheidungen zum Notwegerecht](https://www.bundesgerichtshof.de/DE/Entscheidungen/Entscheidungen_node.html) Das Notwegerecht ist also ein gesetzlich geregeltes Recht, das durch die tatsächlichen Gegebenheiten und ggf. durch gerichtliche Entscheidung entsteht.
Ein Notwegerecht wird in Deutschland grundsätzlich nicht ausschließlich deshalb eingeräumt, weil der Grundstücksbesitzer durch die fehlende Wegemöglichkeit „bedroht&ldq... [mehr]
Als Nachweis für ein Notwegerecht gelten in der Regel folgende Dokumente und Belege: 1. **Grundbuchauszug**: Zeigt, dass das Grundstück keine eigene Anbindung an einen öffentlichen Weg... [mehr]
Das Notwegerecht (§ 917 BGB) gewährt einem Grundstückseigentümer das Recht, über ein Nachbargrundstück zu gehen oder zu fahren, wenn sein eigenes Grundstück keine au... [mehr]
Das Notwegerecht (§ 917 BGB) gewährt einem Grundstückseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, über ein Nachbargrundstück zu gehen oder zu fahren, wenn sein... [mehr]