Wie stelle ich einen Antrag auf einstweilige Verfügung nach Art. 33 Abs. 2 GG gegen die Ablehnung meiner Bewerbung auf eine Vertretungslehrerstelle?

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**Du stellst so etwas in der Regel nicht als „einstweilige Verfügung“, sondern als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht; entscheidend ist, dass du die Besetzung der Stelle sofort stoppen lässt, bevor sie endgültig vergeben ist.** Art. 33 Abs. 2 GG gibt dir keinen Anspruch auf Einstellung, aber einen Anspruch auf ein fehlerfreies Auswahlverfahren, den sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html)) ## Was du inhaltlich beantragst Im Kern beantragst du nicht, dass das Gericht dich sofort einstellt. Du beantragst, dass der Dienstherr die Vertretungslehrerstelle vorläufig **nicht besetzen** darf, bis über deine Bewerbung rechtsfehlerfrei neu entschieden wurde. Genau das ist im Konkurrentenstreit der praktische Hebel, weil dein Anspruch regelmäßig leerläuft, sobald die Stelle wirksam besetzt ist. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__123.html)) Typisch ist ein Antrag in dieser Richtung: ```text Im Wege der einstweiligen Anordnung wird dem Antragsgegner untersagt, die ausgeschriebene Vertretungslehrerstelle an eine andere Bewerberin oder einen anderen Bewerber zu vergeben oder zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin / des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. ``` Wichtig ist die Formulierung „erneut entscheiden“. Wenn du direkt deine Einstellung verlangst, ist der Antrag oft zu weit. Im Eilverfahren geht es meist nur um die **Freihaltung der Stelle** und die Sicherung eines neuen, fehlerfreien Auswahlverfahrens. Das ist der Punkt, den viele Standardantworten zu ungenau erklären. ## Was du glaubhaft machen musst Du brauchst zwei Dinge: **Anordnungsanspruch** und **Anordnungsgrund**. § 123 VwGO verweist dafür auf die zivilprozessualen Regeln zur Glaubhaftmachung; das Gericht entscheidet per Beschluss. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__123.html)) **Anordnungsanspruch** heißt: Es muss plausibel sein, dass dein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt wurde. Das kann etwa der Fall sein, wenn - das Anforderungsprofil nachträglich verändert wurde, - deine formale Eignung falsch verneint wurde, - Auswahlkriterien nicht dokumentiert wurden, - dienstliche Beurteilungen oder Auswahlvermerke fehlen, - sachfremde Erwägungen eine Rolle spielten, - oder die Auswahl nicht nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgt ist. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html)) **Anordnungsgrund** heißt: Es ist eilig. Bei Konkurrentenstreitigkeiten liegt die Eilbedürftigkeit gerade darin, dass die Stelle sonst besetzt wird und dein Rechtsschutz praktisch ins Leere läuft. Die Rechtsprechung betont außerdem, dass ein bloßer Erfahrungsvorsprung des ausgewählten Bewerbers nicht in jedem Fall automatisch genügt; auf die konkrete zeitliche und tatsächliche Lage kommt es an. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__123.html)) ## Was du sofort tun solltest Entscheidend ist Geschwindigkeit. In solchen Verfahren wird regelmäßig verlangt, dass der öffentliche Arbeitgeber die Auswahlmitteilung rechtzeitig bekanntgibt und vor der Besetzung eine kurze Wartezeit einhält; in der Praxis wird häufig mit einer Zwei-Wochen-Frist gearbeitet. Wenn du diese Zeit verstreichen lässt, wird es deutlich schwerer. ([anwalt.de](https://www.anwalt.de/rechtstipps/konkurrentenschutz-rechtsschutz-nach-stellenbesetzung-im-oeffentlichen-dienst-221633.html)) Konkret sinnvoll ist sofort: 1. **Schriftlich rügen**, dass du die Auswahlentscheidung für rechtswidrig hältst. 2. **Unverzüglich Akteneinsicht bzw. Einsicht in den Auswahlvermerk** verlangen. 3. **Mitteilung verlangen**, ob die Stelle schon vergeben oder der Vertrag schon unterschrieben ist. 4. **Den Eilantrag beim Verwaltungsgericht einreichen**, notfalls auch schon vor vollständiger Akteneinsicht, wenn die Besetzung unmittelbar bevorsteht. § 123 VwGO erlaubt den Antrag auch schon vor Klageerhebung. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__123.html)) Der größte Fehler ist Warten auf eine ausführliche Begründung der Behörde. Im Konkurrentenstreit verlierst du oft nicht wegen schlechter Rechtslage, sondern wegen Zeit. ## Welches Gericht zuständig ist Bei einer Vertretungslehrerstelle an einer staatlichen Schule ist regelmäßig der **Verwaltungsrechtsweg** eröffnet, weil es um den Zugang zu einem öffentlichen Amt und um den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG geht; § 123 VwGO ist dann das richtige Eilverfahren. Das gilt nicht nur für klassische Beamtenstellen, sondern grundsätzlich auch dann, wenn die Stelle als Beschäftigtenstelle ausgestaltet ist, solange der Streit die Auswahl für ein öffentliches Amt betrifft. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__123.html)) ## Wie du den Antrag aufbaust Sinnvoller Mindestaufbau: - Bezeichnung des Gerichts - deine Daten - Antragsgegner: meist das Land, vertreten durch die zuständige Schulbehörde - genauer Antrag - Sachverhalt in Datumsschritten - warum Eile besteht - warum die Auswahl rechtsfehlerhaft ist - Beweismittel/Glaubhaftmachung: Absageschreiben, Ausschreibung, E-Mails, Zeugnisse, Gesprächseinladung, Gesprächsnotizen, ggf. eidesstattliche Versicherung Ein knappes Grundgerüst: ```text An das Verwaltungsgericht … Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO Ich beantrage, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Vertretungslehrerstelle … vorläufig mit einer anderen Bewerberin / einem anderen Bewerber zu besetzen, bevor über meine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Begründung: 1. Anordnungsgrund Mir wurde am … die Ablehnung mitgeteilt. Nach meiner Kenntnis soll die Stelle zum … besetzt werden. Ohne sofortige gerichtliche Sicherung wäre mein Bewerbungsverfahrensanspruch endgültig vereitelt. 2. Anordnungsanspruch Die Auswahlentscheidung verletzt Art. 33 Abs. 2 GG. Ich erfülle die in der Ausschreibung genannten Anforderungen … Die Ablehnung stützt sich laut Schreiben vom … auf … Dies ist rechtsfehlerhaft, weil … [oder:] Eine nachvollziehbare Dokumentation der Bestenauslese ist mir nicht mitgeteilt worden. Nach Art. 33 Abs. 2 GG musste die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen. 3. Glaubhaftmachung Anlagen: Ausschreibung, Bewerbung, Absageschreiben, E-Mail vom …, Zeugnisse, … ``` ## Besonderheit bei Vertretungslehrerstelle Hier liegt oft der praktische Knackpunkt: Bei befristeten Vertretungsstellen versucht die Behörde häufig, besondere Eile oder organisatorische Notwendigkeit vorzuschieben. Das hebt Art. 33 Abs. 2 GG aber nicht einfach auf. Gerade weil die Stelle schnell besetzt werden soll, musst du noch schneller reagieren. Der Staat darf auch eine Vertretungsstelle nicht nach bloßer Zweckmäßigkeit vergeben, wenn tatsächlich ein Auswahlverfahren nach Leistungsgrundsätzen eröffnet wurde. Diese Einordnung fehlt in vielen oberflächlichen Antworten. ## Realistische Einschätzung Wenn du nur „ich bin eigentlich besser geeignet“ behauptest, reicht das meist nicht. Erfolgsaussichten steigen deutlich, wenn du einen **konkreten Auswahlfehler** benennen kannst: falsches Anforderungsprofil, unzutreffende Ablehnungsbegründung, fehlende Dokumentation, Nichtberücksichtigung einschlägiger Qualifikationen oder Verstoß gegen die Bestenauslese. Art. 33 Abs. 2 GG schützt das Verfahren, nicht dein Bauchgefühl. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html)) Wenn die Stelle bereits endgültig besetzt ist, wird der Eilantrag oft zu spät kommen. Dann bleibt eher die Prüfung von Hauptsacherechten oder gegebenenfalls Schadensersatzansprüchen, aber der eigentliche Konkurrentenschutz ist dann regelmäßig weitgehend verloren. ([arbeit-und-arbeitsrecht.de](https://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/urteile/bewerbungsverfahrensanspruch-nach-art-33-gg/2010/10/15)) Für den Gesetzestext ist [§ 123 VwGO](https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__123.html) die zentrale Vorschrift; der verfassungsrechtliche Maßstab steht in [Art. 33 Abs. 2 GG](https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html).

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