Ja, den Dienstleistungsnehmer trifft in der Regel eine Mitwirkungsobliegenheit. Diese Obliegenheit bedeutet, dass der Dienstleistungsnehmer aktiv zur Erfüllung des Dienstleistungsvertrags beitragen muss. Dazu gehört beispielsweise, dass er notwendige Informationen bereitstellt, Anweisungen befolgt oder erforderliche Maßnahmen ergreift, um die Dienstleistung ordnungsgemäß zu erhalten. Kommt der Dienstleistungsnehmer dieser Obliegenheit nicht nach, kann dies Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrags und möglicherweise auch auf die Haftung haben.