In Deutschland ist es grundsätzlich so, dass nur der Arbeitnehmer, der das Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt bekommt, dieses auch privat nutzen darf. Bei der 1%-Regelung handelt es sich um eine steuerliche Regelung zur Versteuerung des geldwerten Vorteils, der durch die private Nutzung des Fahrzeugs entsteht. Wenn der Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht als Arbeitnehmer des Unternehmens gilt, darf er das Dienstfahrzeug in der Regel nicht privat nutzen. Es könnte jedoch Ausnahmen geben, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich erlaubt oder wenn es eine vertragliche Regelung gibt, die dies gestattet. Es ist ratsam, die genauen Bedingungen im Arbeitsvertrag oder in den Richtlinien des Unternehmens zu prüfen.