Wer muss laut OR für defekte LED-Lampen aufkommen?

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Gemäß dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR) ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und zu erhalten (Art. 256 OR). Kleinere Reparaturen und Unterhaltsarbeiten, die im Rahmen des üblichen Gebrauchs anfallen, können jedoch dem Mieter auferlegt werden. Ob der Austausch der LED-Lampen als kleine Reparatur gilt, hängt von den spezifischen Umständen und der Vereinbarung im Mietvertrag ab. In der Regel werden kleinere Reparaturen bis zu einem bestimmten Betrag (z.B. 150 CHF) als "kleiner Unterhalt" betrachtet und vom Mieter getragen. Größere Reparaturen oder solche, die die Funktionstüchtigkeit der Mietsache erheblich beeinträchtigen, sind in der Regel Sache des Vermieters. Es ist ratsam, den Mietvertrag zu konsultieren und gegebenenfalls den Vermieter zu kontaktieren, um die genaue Regelung zu klären.

Kategorie: Recht Tags: OR Mangel Kaputt

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