Gilt die Deckungsreserve nach §11 ThürGemHV nur für den Verwaltungshaushalt?
Antwort
Ja, die Deckungsreserve nach § 11 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) gilt nur für den Verwaltungshaushalt. Sie dient dazu, unvorhergesehene und unabweisbare Ausgaben im Verwaltungshaushalt zu decken.