Gilt die Deckungsreserve nach §11 ThürGemHV nur für den Verwaltungshaushalt?

Antwort

Ja, die Deckungsreserve nach § 11 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) gilt nur für den Verwaltungshaushalt. Sie dient dazu, unvorhergesehene und unabweisbare Ausgaben im Verwaltungshaushalt zu decken.

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