Darf die Polizei bei Festnahme eine Nacktkontrolle durchführen?

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Ja, die Polizei darf unter bestimmten Umständen eine Nacktkontrolle (auch als "körperliche Durchsuchung" bekannt) durchführen. Solche Maßnahmen sind jedoch streng reguliert und dürfen nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt werden. In Deutschland regelt § 81d der Strafprozessordnung (StPO) die Durchsuchung der Person. Eine Nacktkontrolle ist nur zulässig, wenn sie zur Erreichung des Zwecks der Durchsuchung unerlässlich ist, beispielsweise um gefährliche Gegenstände oder Beweismittel zu finden. Zudem muss die Durchsuchung in einer Weise durchgeführt werden, die die Würde des Betroffenen achtet. In der Regel muss die Durchsuchung von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden, es sei denn, es besteht Gefahr im Verzug. Weitere Informationen findest du im Gesetzestext: [§ 81d StPO](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__81d.html).

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