Welche Arbeitsschritte mit inneren Anteilen darf ein Coach rechtlich durchführen und welche nicht?

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Ein Coach darf in Deutschland mit „inneren Anteilen“ arbeiten, **solange die Tätigkeit im Bereich Coaching, Selbsterfahrung, Reflexion, Ressourcenarbeit und Persönlichkeitsentwicklung bleibt** und **nicht auf die Feststellung, Heilung oder Linderung psychischer Krankheiten oder Leiden gerichtet ist**. Denn genau das ist rechtlich „Ausübung der Heilkunde“ und dafür braucht man grundsätzlich eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz oder eine Approbation. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/BJNR002510939.html)) **Konkret zulässig** sind typischerweise Arbeitsschritte wie: Anliegen klären, Ziele definieren, belastende innere Konflikte im Alltagskontext besprechbar machen, Anteile benennen oder visualisieren, Ressourcen- und Bedürfnisarbeit, Perspektivwechsel, Entscheidungs- und Rollenklärung, Selbstfürsorge, Kommunikationsübungen und die Begleitung bei nicht-krankheitswertigen Lebensfragen. Das ist rechtlich eher Gesundheitsvorsorge, Beratung oder Persönlichkeitsentwicklung – nicht automatisch Heilkunde. Maßgeblich ist immer, **wozu** die Methode eingesetzt wird und ob dafür heilkundliche Fachkenntnisse nötig sind bzw. Gesundheitsgefahren entstehen können. ([bverwg.de](https://www.bverwg.de/131212U3C26.11.0)) **Nicht zulässig** für einen Coach ohne Heilerlaubnis sind insbesondere: psychische Störungen diagnostizieren oder abklären, Behandlungen bei Depressionen, Angststörungen, Traumafolgestörungen, Zwängen, Suchterkrankungen, Persönlichkeitsstörungen oder anderen psychischen Erkrankungen anbieten, Suizidalität oder akute Krisen eigenverantwortlich „coachen“, Traumatherapie durchführen, Heilungs- oder Linderungsversprechen machen oder den Eindruck erwecken, Psychotherapie zu leisten. Auch die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ ist geschützt. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/BJNR002510939.html)) Bei der Arbeit mit inneren Anteilen ist daher die **rote Linie**: Ein Coach darf Anteilearbeit als **Reflexions- und Entwicklungsinstrument** nutzen, aber nicht als **Behandlung psychischer Erkrankungen**. Sobald Symptome mit Krankheitswert, erhebliche Destabilisierung, Trauma, Dissoziation, Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung erkennbar werden, endet der zulässige Coaching-Rahmen rechtlich und fachlich. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/BJNR002510939.html)) Zusätzlich problematisch ist die **Außendarstellung**: Ein Coach sollte nicht mit Formulierungen werben, die eine Behandlung psychischer Störungen, Traumatherapie oder Psychotherapie nahelegen, wenn dafür keine entsprechende Erlaubnis vorliegt. Die Bezeichnung „Coach“ ist grundsätzlich unproblematisch; heilkundliche oder psychotherapeutische Berufsbezeichnungen dagegen nicht. ([dgvt.de](https://www.dgvt.de/aktuelles/news-details/berufsbezeichnungen-fuer-psychotherapeutinnen/)) Kurz gesagt: **Erlaubt ist Coaching mit inneren Anteilen zur Selbstklärung. Nicht erlaubt ist dieselbe Methode, sobald sie als Behandlung psychischer Erkrankungen eingesetzt wird.** Eine belast

Kategorie: Recht Tags: Coaching Anteile Recht

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