Bilanzierung von Individualsoftware im Werkvertrag nach HGB

Antwort

Im Rahmen eines Werkvertrags erstellte Individualsoftware wird nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) bilanziert. Die Bilanzierung erfolgt in der Regel als immaterielle Vermögenswerte. Hier sind die wesentlichen Punkte: 1. **Aktivierung**: Die Kosten für die Entwicklung der Software können aktiviert werden, wenn sie die Kriterien für die Aktivierung immaterieller Vermögenswerte erfüllen. Dazu gehören unter anderem die Identifizierbarkeit, die Kontrolle über den Vermögenswert und die zukünftigen wirtschaftlichen Vorteile. 2. **Bewertung**: Die aktivierten Kosten sind zu Anschaffungskosten zu bewerten. Dazu zählen alle direkt zurechenbaren Kosten, die während der Entwicklungsphase anfallen, wie z.B. Personalkosten, Materialkosten und gegebenenfalls Fremdleistungen. 3. **Abschreibung**: Die aktivierte Software muss über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Nutzungsdauer sollte realistisch geschätzt werden, typischerweise zwischen drei und fünf Jahren, abhängig von der Art der Software und den technologischen Entwicklungen. 4. **Impairment**: Sollte der Wert der Software aufgrund von technischen Veränderungen oder Marktbedingungen sinken, ist eine Wertminderung (Impairment) zu prüfen und gegebenenfalls vorzunehmen. 5. **Offenlegung**: In den Anhangangaben der Bilanz sind Informationen über die aktivierten immateriellen Vermögenswerte, deren Abschreibung und die angewandten Bewertungsmethoden offenzulegen. Es ist ratsam, sich bei der konkreten Bilanzierung von Individualsoftware an einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu wenden, um die spezifischen Anforderungen und Regelungen zu berücksichtigen.

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