Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bislang nicht explizit mit einem Urteil zum Thema „Facebook Scraping“ befasst. Allerdings gibt es relevante Entscheidungen zu Themen wie Datenschutz, a... [mehr]
Das Prüfungsschema zur Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nach der Entscheidung des BGH vom 02.03.2022 (Az. XII ZR 36/21) – betreffend die coronabedingte Absage einer Hochzeitsfeier – sieht wie folgt aus: **1. Anwendbarkeit des § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage)** - Kein Vorrang speziellerer Regelungen (z.B. Rücktritt, Kündigung, Unmöglichkeit). **2. Geschäftsgrundlage** - Was war die gemeinsame Geschäftsgrundlage des Vertrags? - Welche Umstände wurden von beiden Parteien als selbstverständlich vorausgesetzt? **3. Störung der Geschäftsgrundlage** - Liegt eine schwerwiegende Veränderung der Umstände vor? - War die Veränderung bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar? - Beispiel: Corona-bedingte behördliche Verbote oder erhebliche Einschränkungen. **4. Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag** - Ist es einer Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung unzumutbar, am Vertrag festzuhalten? - Interessenabwägung: Wer trägt das Risiko? - Zumutbarkeit von Verschiebung, Reduzierung oder Anpassung der Veranstaltung? **5. Rechtsfolge: Vertragsanpassung oder Rücktritt/Kündigung** - Vorrangig: Vertragsanpassung (§ 313 Abs. 1 BGB). - Nur wenn Anpassung nicht möglich oder unzumutbar: Rücktritt/Kündigung (§ 313 Abs. 3 BGB). **Zusammenfassung des BGH:** Der BGH betont, dass eine pauschale Lösung (z.B. hälftige Teilung der Kosten) nicht möglich ist. Es ist stets eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall erforderlich. **Quelle:** [BGH, Urteil vom 02.03.2022 – XII ZR 36/21](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/2022029.html) **Kurzschema:** 1. Anwendbarkeit § 313 BGB 2. Geschäftsgrundlage 3. Störung der Geschäftsgrundlage 4. Unzumutbarkeit des Festhaltens 5. Rechtsfolge: Vertragsanpassung oder Rücktritt/Kündigung Dieses Schema ist auf vergleichbare Fälle übertragbar, insbesondere bei pandemiebedingten Veranstaltungsabsagen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bislang nicht explizit mit einem Urteil zum Thema „Facebook Scraping“ befasst. Allerdings gibt es relevante Entscheidungen zu Themen wie Datenschutz, a... [mehr]