Wie lautet das Prüfungsschema zur Vertragsanpassung bei coronabedingter Absage einer Hochzeitsfeier laut BGH-Urteil vom 02.03.2022?

Antwort

Das Prüfungsschema zur Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nach der Entscheidung des BGH vom 02.03.2022 (Az. XII ZR 36/21) – betreffend die coronabedingte Absage einer Hochzeitsfeier – sieht wie folgt aus: **1. Anwendbarkeit des § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage)** - Kein Vorrang speziellerer Regelungen (z.B. Rücktritt, Kündigung, Unmöglichkeit). **2. Geschäftsgrundlage** - Was war die gemeinsame Geschäftsgrundlage des Vertrags? - Welche Umstände wurden von beiden Parteien als selbstverständlich vorausgesetzt? **3. Störung der Geschäftsgrundlage** - Liegt eine schwerwiegende Veränderung der Umstände vor? - War die Veränderung bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar? - Beispiel: Corona-bedingte behördliche Verbote oder erhebliche Einschränkungen. **4. Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag** - Ist es einer Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung unzumutbar, am Vertrag festzuhalten? - Interessenabwägung: Wer trägt das Risiko? - Zumutbarkeit von Verschiebung, Reduzierung oder Anpassung der Veranstaltung? **5. Rechtsfolge: Vertragsanpassung oder Rücktritt/Kündigung** - Vorrangig: Vertragsanpassung (§ 313 Abs. 1 BGB). - Nur wenn Anpassung nicht möglich oder unzumutbar: Rücktritt/Kündigung (§ 313 Abs. 3 BGB). **Zusammenfassung des BGH:** Der BGH betont, dass eine pauschale Lösung (z.B. hälftige Teilung der Kosten) nicht möglich ist. Es ist stets eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall erforderlich. **Quelle:** [BGH, Urteil vom 02.03.2022 – XII ZR 36/21](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/2022029.html) **Kurzschema:** 1. Anwendbarkeit § 313 BGB 2. Geschäftsgrundlage 3. Störung der Geschäftsgrundlage 4. Unzumutbarkeit des Festhaltens 5. Rechtsfolge: Vertragsanpassung oder Rücktritt/Kündigung Dieses Schema ist auf vergleichbare Fälle übertragbar, insbesondere bei pandemiebedingten Veranstaltungsabsagen.

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