Was regelt § 2147 BGB bezüglich des Pflichtteils?

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§ 2147 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bezieht sich auf die Pflichtteilsziehung. Dieser Paragraph regelt die Bedingungen, unter denen ein Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen kann. Laut § 2147 BGB kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte: 1. Dem Erblasser, dessen Ehegatten, einem Abkömmling oder einer anderen dem Erblasser nahestehenden Person nach dem Leben trachtet. 2. Sich eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine dieser Personen schuldig macht. 3. Die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt. 4. Wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wird und die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist. Die Entziehung des Pflichtteils muss im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich und unter Angabe des Grundes erfolgen. Weitere Informationen findest du im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter [§ 2147 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2147.html).

Kategorie: Recht Tags: Pflichtteil Erbrecht BGB

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