Wird beim Beurkundungswert einer Gütertrennung Verbindlichkeiten abgezogen?

Antwort

Ja, beim Beurkundungswert einer Gütertrennung werden in der Regel die Verbindlichkeiten abgezogen. Der Beurkundungswert bezieht sich auf das Vermögen, das im Rahmen der Gütertrennung betrachtet wird, und die Verbindlichkeiten mindern den Wert des Vermögens. Daher wird der Beurkundungswert in der Regel als Nettowert, also Vermögen abzüglich Verbindlichkeiten, ermittelt. Es ist jedoch ratsam, sich im konkreten Fall rechtlich beraten zu lassen, da die genaue Handhabung von verschiedenen Faktoren abhängen kann.

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