Die 3 Kernfelder der Betriebsratstätigkeit sind meist: 1. Mitbestimmung Der Betriebsrat wirkt bei sozialen, personellen und organisatorischen Fragen mit. 2. Interessenvertretung der Arbeitneh...
Was regelt § 99 BetrVG zur Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen?
Antwort vom§ 99 BetrVG regelt die **Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen** in Betrieben mit **in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern**. Kurzinhalt: - Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat **vor** bestimmten personellen Maßnahmen unterrichten und dessen **Zustimmung** einholen. - Das betrifft insbesondere: - **Einstellungen** - **Eingruppierungen** - **Umgruppierungen** - **Versetzungen** Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat dazu die **erforderlichen Unterlagen** vorlegen und die **Auswirkungen der Maßnahme** erläutern. Der Betriebsrat kann die Zustimmung **nur aus gesetzlich festgelegten Gründen verweigern**, z. B. wenn: - die Maßnahme gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung verstößt, - andere Arbeitnehmer dadurch benachteiligt werden, - eine erforderliche Ausschreibung unterblieben ist, - Störungen im Betrieb zu erwarten sind. Wichtig: - Reagiert der Betriebsrat nicht **innerhalb einer Woche**, gilt die Zustimmung in der Regel als **erteilt**. - Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung wirksam, kann der Arbeitgeber sie durch das **Arbeitsgericht ersetzen lassen**. Gesetzestext: Betriebsverfassungsgesetz § 99: https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__99.html Zusammengefasst: § 99 BetrVG schützt den Betriebsrat davor, dass der Arbeitgeber personelle Einzelmaßnahmen einseitig durchführt, und gibt ihm ein **Mitbestimmungsrecht mit begrenzten Zustimmungsverweigerungsgründen**.
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