Nein, das ist nicht zulässig. Wer bei einer Betriebsratswahl Briefwahl beantragt und die Briefwahlunterlagen erhalten hat, darf nicht zusätzlich persönlich im Wahllokal wählen. Sobald der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen erhalten hat, ist die Stimmabgabe abgeschlossen. Eine doppelte Stimmabgabe (Briefwahl und Urnenwahl) ist nicht erlaubt und würde gegen das Prinzip der geheimen und einmaligen Stimmabgabe verstoßen (§ 11 Abs. 1 WO BetrVG). Falls der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen noch nicht erhalten hat und der Wähler persönlich im Wahllokal wählen möchte, muss er die Briefwahlunterlagen mitbringen und dem Wahlvorstand übergeben. Erst dann darf er persönlich wählen. Sobald die Briefwahlunterlagen abgegeben oder abgeschickt wurden, ist eine persönliche Stimmabgabe ausgeschlossen. Weitere Informationen findest du z.B. bei [DGB Rechtsschutz](https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/betriebsrat-und-personalrat/themen/beitrag/ansicht/betriebsrat-und-personalrat/briefwahl-bei-der-betriebsratswahl-was-ist-zu-beachten/details/anzeige/) oder [Bundesministerium für Arbeit und Soziales](https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Betriebsraete/betriebsratswahl.html).