Ja. Maßgeblich ist nicht bloße Unzufriedenheit, sondern ob das Wohl des Betroffenen mit dem bisherigen Betreuer konkret gefährdet oder deutlich schlechter gewahrt ist; reine Antipathi...
Kann ein Betreuungsverfahren in ein anderes Bundesland abgegeben werden?
Antwort vom**Ja – juristisch spricht man davon, dass ein Betreuungsverfahren an ein anderes Betreuungsgericht abgegeben wird; das kann auch ein Gericht in einem anderen Bundesland sein. Entscheidend ist nicht das Bundesland, sondern welches Betreuungsgericht örtlich zuständig ist.** ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/BJNR258700008.html)) ## Wann das möglich ist Ein Betreuungsverfahren kann aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgegeben werden, wenn das andere Gericht zur Übernahme bereit ist. Für Betreuungssachen ist ein wichtiger Grund regelmäßig gegeben, wenn sich der **gewöhnliche Aufenthalt** des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort wahrzunehmen sind. Auch ein tatsächlicher Aufenthalt von mehr als einem Jahr an einem anderen Ort steht dem grundsätzlich gleich. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/BJNR258700008.html)) ## Was das praktisch bedeutet Wenn die betreute Person zum Beispiel dauerhaft von Bayern nach Niedersachsen in ein Heim oder in betreutes Wohnen umzieht, kann das Verfahren an das dort zuständige Amtsgericht als Betreuungsgericht abgegeben werden. Der Punkt ist also nicht „Abgabe in ein anderes Bundesland“, sondern **Abgabe an das nun sachnähere zuständige Gericht**. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/BJNR258700008.html)) ## So formuliert man es richtig Treffend ist zum Beispiel: - „Das Betreuungsverfahren soll an das zuständige Betreuungsgericht am neuen gewöhnlichen Aufenthalt abgegeben werden.“ - „Es wird die Abgabe des Betreuungsverfahrens an das Amtsgericht X als Betreuungsgericht angeregt.“ - „Wegen des dauerhaften Aufenthalts in X wird die Abgabe an das dort zuständige Gericht beantragt.“ „In ein anderes Bundesland abgeben“ versteht man zwar, ist aber rechtlich zu ungenau, weil immer das **konkrete Gericht** maßgeblich ist, nicht das Land. ## Wichtiger Unterschied Die Abgabe ist nicht einfach ein freier Wunsch nach Ortswechsel. Maßgeblich sind die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln: Ist bereits eine Betreuung anhängig, ist zunächst dieses Gericht zuständig; ein Wechsel läuft dann über die Abgabe aus wichtigem Grund. Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/BJNR258700008.html)) Wenn du es knapp und juristisch sauber sagen willst, ist dieser Satz am besten: **„Das Betreuungsverfahren soll an das örtlich zuständige Betreuungsgericht am neuen gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen abgegeben werden.“**
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