Ein Betreuer wird trotz Wunsch des Betreuten nicht gewechselt, wenn der gewünschte Wechsel dem Gesetz nach nicht gerechtfertigt ist – vor allem dann, wenn der bisherige Betreuer geeignet is...
Welches Gerichtsurteil lehnt einen Betreuerwechsel im Betreuungsverfahren ab, weil bloße Unzufriedenheit kein Grund ist?
Antwort vom**Ja. Maßgeblich ist nicht bloße Unzufriedenheit, sondern ob das Wohl des Betroffenen mit dem bisherigen Betreuer konkret gefährdet oder deutlich schlechter gewahrt ist; reine Antipathie oder allgemeiner Ärger reichen für einen Betreuerwechsel regelmäßig nicht aus.** ([dejure.org](https://dejure.org/gesetze/BGB/1868.html)) ## Passendes Urteil Besonders gut passt **OLG München, Beschluss vom 17.09.2008 – 33 Wx 84/08**. Das Gericht formuliert sinngemäß: Ein Betreuer darf nur entlassen werden, wenn das Wohl des Betroffenen bei Beibehaltung des bisherigen Betreuers **nicht oder erheblich schlechter** gewahrt ist als bei einem Wechsel. Genau daraus folgt: **Bloße Unzufriedenheit allein genügt nicht.** ([dejure.org](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Aktenzeichen=33+Wx+84%2F08&Datum=17.09.2008&Gericht=OLG+M%C3%BCnchen)) ## Rechtlicher Maßstab Die gesetzliche Grundlage ist heute **§ 1868 BGB**. Danach kommt eine Entlassung des Betreuers in Betracht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder der Betroffene eine mindestens gleich geeignete andere Person vorschlägt. Ein bloßer Wunsch nach „jemand anderem“ ohne tragfähigen Grund trägt den Wechsel aber nicht automatisch. ([dejure.org](https://dejure.org/gesetze/BGB/1868.html)) Wichtig ist der Unterschied: **Unzufriedenheit** ist ein subjektives Empfinden. **Wichtiger Grund** ist eine rechtlich erhebliche Störung, etwa grobe Pflichtverletzungen, fehlende Eignung, erheblicher Vertrauensverlust mit konkreten Auswirkungen auf die Betreuung oder eine faktische Handlungsunfähigkeit der Betreuung. ([dejure.org](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Aktenzeichen=XII+ZB+317%2F21&Datum=15.09.2021&Gericht=BGH)) ## Praktisch relevant Wenn du eine Entscheidung suchst, um zu argumentieren, dass ein Wechsel **nicht schon wegen bloßer Unzufriedenheit** erfolgen muss, ist **OLG München, 33 Wx 84/08** die treffendste Fundstelle aus der Rechtsprechungslinie. Ergänzend stützt **BGH, XII ZB 317/21** den strengen Maßstab bei der Entlassung eines Betreuers. ([dejure.org](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Aktenzeichen=33+Wx+84%2F08&Datum=17.09.2008&Gericht=OLG+M%C3%BCnchen)) Wenn du es knapp in einem Schriftsatz formulieren willst: „Ein Betreuerwechsel setzt nicht bloße Unzufriedenheit, sondern voraus, dass das Wohl des Betroffenen bei Beibehaltung des bisherigen Betreuers nicht oder erheblich schlechter gewahrt ist.“ ([dejure.org](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Aktenzeichen=33+Wx+84%2F08&Datum=17.09.2008&Gericht=OLG+M%C3%BCnchen))
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