Beispiele für Anhörungen nach BetrVG §99 und §102 - Personelle Maßnahmen

Antwort

Im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sind die §§ 99 und 102 wichtige Vorschriften, die sich mit Anhörungen des Betriebsrats bei personellen Maßnahmen befassen. **§ 99 BetrVG – Anhörung des Betriebsrats bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen:** Hier muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor der Durchführung bestimmter personeller Maßnahmen anhören. Ein Beispiel könnte die Einstellung eines neuen Mitarbeiters sein. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über die geplante Einstellung informieren, die Gründe darlegen und die Qualifikationen des Bewerbers erläutern. Der Betriebsrat hat das Recht, seine Bedenken zu äußern, die der Arbeitgeber in seine Entscheidung einfließen lassen sollte. **§ 102 BetrVG – Anhörung des Betriebsrats bei Kündigungen:** In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor einer Kündigung anhören. Ein Beispiel wäre die Kündigung eines Mitarbeiters aufgrund betrieblicher Gründe. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung darlegen und ihm die Möglichkeit geben, Stellung zu nehmen. Der Betriebsrat kann dann beispielsweise Vorschläge zur Vermeidung der Kündigung machen oder auf besondere Umstände des Mitarbeiters hinweisen. In beiden Fällen ist es wichtig, dass der Arbeitgeber die Anhörung ernst nimmt und die Rückmeldungen des Betriebsrats in seine Entscheidungen einbezieht.

Frage stellen und sofort Antwort erhalten