Beihilfen sozialer Art im Sinne des Art. 107 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) sind staatliche Unterstützungsmaßnahmen, die darauf abzielen, soziale Ziele zu erreichen, wie z.B. die Förderung der Beschäftigung, die Unterstützung benachteiligter Gruppen oder die Verbesserung der sozialen Sicherheit. Diese Beihilfen sind grundsätzlich mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen und nicht den Wettbewerb in einer Weise verzerren, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Art. 107 Abs. 2 AEUV nennt spezifische Ausnahmen, bei denen Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten, darunter: - Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, sofern sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden. Diese Beihilfen müssen also so gestaltet sein, dass sie keine unzulässige Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Wirtschaftszweige darstellen und den Wettbewerb nicht in unangemessener Weise beeinträchtigen.