Nach deutschem Recht, insbesondere nach § 633 BGB, ist ein Werk frei von Sachmängeln, wenn folgende zwei Bedingungen erfüllt sind, auch wenn die Beschaffenheit des Werkes nicht ausdrücklich vereinbart wurde: 1. **Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung**: Das Werk muss für die Verwendung geeignet sein, die im Vertrag vorausgesetzt wird. Das bedeutet, dass es die Funktion erfüllen muss, die der Auftraggeber vernünftigerweise erwarten kann. 2. **Eignung für die gewöhnliche Verwendung**: Das Werk muss auch für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein. Hierbei wird auf die Erwartungen eines durchschnittlichen Käufers abgestellt, der das Werk in der üblichen Art und Weise nutzt. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, gilt das Werk als frei von Sachmängeln, selbst wenn keine spezifischen Beschaffenheitsmerkmale vereinbart wurden.