„Keine Beantragung der Aussetzung der Vollziehung“ bedeutet, dass keine Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde. Im deutschen Verwaltungs- und Steuerrecht bedeutet „Aussetzung der Vollziehung“ (AdV), dass die Vollziehung (also die Durchsetzung) eines Verwaltungsakts – zum Beispiel eines Steuerbescheids – vorübergehend gestoppt wird, solange über einen Einspruch oder eine Klage gegen diesen Bescheid noch nicht entschieden ist. Wenn also „keine Beantragung der Aussetzung der Vollziehung“ vorliegt, heißt das, dass keine solche Aussetzung beantragt wurde. Das bedeutet, der Bescheid oder Verwaltungsakt wird weiterhin vollzogen, auch wenn dagegen Einspruch oder Klage eingelegt wurde. Die Verpflichtungen aus dem Bescheid müssen also zunächst erfüllt werden, bis eventuell später anders entschieden wird. Weitere Informationen findest du zum Beispiel beim [Bundesministerium der Finanzen](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Glossareintraege/Aussetzung-der-Vollziehung.html).