Für den Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) nach Art. 28 DSGVO ist grundsätzlich der Verantwortliche zuständig, also die Stelle, die die Datenverarbeitung in Auftrag gib... [mehr]
Ein Auftragsverarbeiter bleibt auch bei der Einbindung eines Unterauftragnehmers grundsätzlich verantwortlich für die Verarbeitung der Daten. Nach der Datenschutz-GrundverordnungDSGVO) ist der Auftragsverarbeiter verpflichtet, sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer die gleichen Datenschutzstandards einhält. Der Auftragsverarbeiter muss daher sicherstellen, dass im Vertrag mit dem Unterauftragnehmer entsprechende Regelungen getroffen werden, die den Schutz der personenbezogenen Daten garantieren. Im Falle von Datenschutzverletzungen kann der Auftragsverarbeiter haftbar gemacht werden, auch wenn die Verarbeitung durch den Unterauftragnehmer erfolgt.
Für den Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) nach Art. 28 DSGVO ist grundsätzlich der Verantwortliche zuständig, also die Stelle, die die Datenverarbeitung in Auftrag gib... [mehr]
Der Begriff „Schuld haben“ bedeutet, für etwas verantwortlich zu sein, insbesondere wenn ein Fehler, Schaden oder Unrecht entstanden ist. Im rechtlichen oder moralischen Sinne wird je... [mehr]