In Niedersachsen beträgt die Aufbewahrungsfrist für Gefangenenpersonalakten in der Regel 10 Jahre nach der Entlassung des Gefangenen. Für Personalakten von Bediensteten im öffentlichen Dienst beträgt die Aufbewahrungsfrist in der Regel 5 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Dienst. Diese Fristen können jedoch je nach spezifischen gesetzlichen Regelungen und internen Richtlinien variieren. Es ist ratsam, die genauen Bestimmungen in den entsprechenden Verwaltungsvorschriften oder im Landesarchivgesetz nachzulesen.