Eine Vertragsänderung für jemanden, der neu eine Führungsfunktion übernimmt, wird in der Regel als Nachtrag oder Änderungsvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag formulier...
Artikel 79 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland regelt die Änderung des Grundgesetzes. Er lautet: 1. Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei internationalen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung eines Friedensvertrages oder den Abschluss eines Friedensvertrages betreffen, genügt zur Änderung des Grundgesetzes eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. 2. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. 3. Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig. Dieser Artikel stellt sicher, dass grundlegende Prinzipien und Strukturen des deutschen Staates nur unter sehr strengen Bedingungen geändert werden können.
Eine Vertragsänderung für jemanden, der neu eine Führungsfunktion übernimmt, wird in der Regel als Nachtrag oder Änderungsvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag formulier...
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948 unterscheiden sich in ihrer Entstehungszeit, ihrem rechtlichen Status...