Artikel 70 des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland regelt die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Er besagt, dass die Länder das Recht haben, Gesetze zu erlassen, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zuweist. Dies bedeutet, dass die Länder in vielen Bereichen eigenständig Gesetze erlassen können, solange der Bund nicht bereits Regelungen getroffen hat. Die genaue Formulierung und weitere Details findest du im Grundgesetz.