Ja, ein Arbeitsunfall bei einer geringfügigen Beschäftigung kann über die Berufsgenossenschaft abgerechnet werden. Auch geringfügig Beschäftigte sind in der Regel gesetzlich unfallversichert, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen. Das bedeutet, dass die Berufsgenossenschaft für die Kosten der medizinischen Behandlung und mögliche Entschädigungen aufkommt, sofern der Unfall während der Arbeitszeit und im Rahmen der Tätigkeit passiert ist. Es ist wichtig, den Unfall umgehend zu melden, um die Ansprüche geltend zu machen.