Das ist korrekt. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Allerdings muss er bei der Festlegung des Urlaubs die gesetzlichen Bestimmungen und gegebenenfalls tarifliche Regelungen beachten. Zudem sollte der Arbeitgeber die Wünsche des Arbeitnehmers, soweit möglich, in angemessenem Maße berücksichtigen, insbesondere wenn diese rechtzeitig geäußert werden. Ein einvernehmlicher Urlaub ist oft im Interesse beider Parteien.