Wer ist bei der Anzeigepflicht für eine Zweitwohnung zur Zweitwohnungssteuer zuständig?

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**Anzeigepflichtig ist grundsätzlich der Inhaber der Zweitwohnung – also die Person, die die Wohnung rechtlich gesichert für eigene Lebensführung nutzen kann, nicht automatisch der Eigentümer.** Maßgeblich ist bei der Zweitwohnungssteuer regelmäßig das „Innehaben“ der Wohnung; viele kommunale Satzungen und auch Landesregelungen knüpfen genau daran an. ([bverwg.de](https://www.bverwg.de/9C6.13)) ## Wer konkret gemeint ist Steuer- und damit meist auch erklärungs- bzw. anzeigepflichtig ist in der Regel, wer die Zweitwohnung **als Nebenwohnung innehat**. Das kann sein: - der Eigentümer, wenn er sie selbst als Zweitwohnung vorhält, - der Mieter oder Hauptmieter, - unter Umständen auch ein Mitinhaber oder Miteigentümer, - nicht aber bloß jemand, der die Wohnung faktisch gelegentlich nutzt, ohne eigenes Nutzungsrecht. ([bverwg.de](https://www.bverwg.de/9C6.13)) Entscheidend ist also **nicht das Grundbuch allein**, sondern die **Verfügungsmacht** über die Wohnung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass „Inhaber“ nur ist, wer rechtlich gesichert über die Nutzung verfügen kann. Eine reine tatsächliche Nutzung ohne eigenes Recht reicht dafür nicht aus. ([bverwg.de](https://www.bverwg.de/de/130509U9C7.08.0)) ## Wichtiger Unterschied, der oft verwechselt wird Wenn du Eigentümer bist, die Wohnung aber einem Dritten so überlassen hast, dass du **keine eigene Verfügungsmacht mehr** hast, bist du nicht automatisch selbst zweitwohnungssteuerpflichtig. Umgekehrt kann jemand ohne Eigentum sehr wohl anzeige- und steuerpflichtig sein, wenn ihm die Wohnung als Zweitwohnung dient. ([bverwg.de](https://www.bverwg.de/9C28.15)) Ein typischer Fehler ist deshalb die Annahme: **„Eigentümer = immer anzeigepflichtig.“** Das stimmt so nicht. Bei der Zweitwohnungssteuer zählt vor allem, **wer die Wohnung als eigene Zweitwohnung innehat**. ([bverwg.de](https://www.bverwg.de/9C6.13)) ## Praktische Folge Für die Anzeige gegenüber der Gemeinde oder dem zuständigen Amt ist normalerweise die Person verantwortlich, **bei der die Voraussetzungen der Zweitwohnungsteuer erfüllt sind**. Viele Satzungen formulieren das ausdrücklich als Pflicht des „Inhabers der Zweitwohnung“ zur Abgabe einer Steuererklärung. ([bverwg.de](https://www.bverwg.de/9C6.13)) Wenn es um einen Sonderfall geht – etwa Ehepartner, Kinder, Miteigentum, unentgeltliche Überlassung oder Ferienwohnung – entscheidet oft die konkrete Satzung der Gemeinde. Gerade dort steht, **wer anzeigen muss und ab wann**.

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