Darf ein Anwalt nach bezahlter Mahnung nachträglich Verzugszinsen fordern, wenn diese zuvor nicht verlangt wurden?

Antwort

Ja, grundsätzlich kann der Anwalt auch nachträglich noch Verzugszinsen fordern, selbst wenn sie in der ersten Mahnung nicht ausdrücklich verlangt wurden. Sobald du mit einer Zahlung in Verzug bist (z.B. weil eine Rechnung nicht fristgerecht bezahlt wurde), entstehen dem Gläubiger automatisch Verzugszinsen nach § 288 BGB. Diese Zinsen entstehen kraft Gesetzes und müssen nicht ausdrücklich angemahnt werden. Das bedeutet: Auch wenn der Anwalt in seiner ersten Mahnung nur den Hauptbetrag gefordert hat, kann er die Verzugszinsen für den Zeitraum des Verzugs nachträglich verlangen. Die Zahlung des Hauptbetrags beseitigt den Anspruch auf die bis dahin aufgelaufenen Zinsen nicht. Wichtig ist aber, dass die Zinsen nur für den Zeitraum des Verzugs verlangt werden können, also ab dem Zeitpunkt, ab dem du mit der Zahlung in Verzug geraten bist, bis zur tatsächlichen Zahlung. Weitere Informationen findest du z.B. hier: [§ 288 BGB – Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__288.html)

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