Ja, ein Strafgefangener, der in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) beschäftigt ist, hat unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. In Deutschland regelt das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) die Arbeitsbedingungen von Strafgefangenen. Nach § 43 StVollzG haben Strafgefangene Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Arbeit. Wenn ein Strafgefangener krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, besteht gemäß § 56 StVollzG ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für die Dauer von bis zu sechs Wochen, ähnlich wie bei Arbeitnehmern im regulären Arbeitsverhältnis. Weitere Informationen findest du im Strafvollzugsgesetz: [StVollzG](https://www.gesetze-im-internet.de/stvollzg/BJNR005810976.html).