In der Schweiz kann ein Gläubiger grundsätzlich eine Betreibung einleiten, auch wenn die Rechnung bestritten ist. Der Schuldner hat jedoch das Recht, die Betreibung anzufechten. Wenn der Sch... [mehr]
Ja, das ist korrekt. Annahmeverzug tritt ein, wenn der Gläubiger einer Leistung diese nicht zum vereinbarten Leistungszeitpunkt annimmt, obwohl die Leistung ordnungsgemäß und am richtigen Ort angeboten wurde. In Deutschland ist dies im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 293 ff. geregelt. Der Schuldner muss die Leistung tatsächlich anbieten, und der Gläubiger muss die Annahme verweigern oder unterlassen, um den Annahmeverzug zu begründen.
In der Schweiz kann ein Gläubiger grundsätzlich eine Betreibung einleiten, auch wenn die Rechnung bestritten ist. Der Schuldner hat jedoch das Recht, die Betreibung anzufechten. Wenn der Sch... [mehr]