Anfechtbare Rechtsgeschäfte sind solche, die zwar zunächst gültig erscheinen, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden können. Die häufigsten Gründe für die Anfechtbarkeit sind: 1. **Irrtum (§ 119 BGB)**: Wenn eine Partei bei Abschluss des Rechtsgeschäfts einem Irrtum unterliegt, kann sie das Geschäft anfechten. Dies kann ein Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum oder ein Eigenschaftsirrtum sein. 2. **Täuschung (§ 123 BGB)**: Wenn eine Partei durch arglistige Täuschung zu einem Rechtsgeschäft verleitet wurde, kann sie dieses anfechten. 3. **Drohung (§ 123 BGB)**: Wenn jemand unter Druck gesetzt wird, ein Rechtsgeschäft abzuschließen, kann dies ebenfalls zur Anfechtbarkeit führen. 4. **Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB)**: Rechtsgeschäfte, die von geschäftsunfähigen Personen (z.B. Minderjährigen unter 7 Jahren) abgeschlossen werden, sind nichtig und können angefochten werden. 5. **Formmangel (§ 125 BGB)**: Wenn ein Rechtsgeschäft, das der Schriftform bedarf, nicht in der vorgeschriebenen Form abgeschlossen wurde, kann es anfechtbar sein. Um ein anfechtbares Rechtsgeschäft zu identifizieren, sollte man die Umstände des Abschlusses und die beteiligten Parteien genau prüfen.