Warum kann bei Veräußerung eines Nachlassgrundstückes durch den Erben von der Voreintragung abgewichen werden?

Antwort

Bei der Veräußerung eines Nachlassgrundstücks durch den Erben kann von dem Prinzip der „Voreintragung“ abgewichen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Grundsätzlich gilt, dass die Eintragung des Erben im Grundbuch vor der Veräußerung des Grundstücks erfolgen sollte, um rechtliche Klarheit zu schaffen und den neuen Eigentümer zu schützen. Eine Abweichung von diesem Prinzip kann jedoch in folgenden Fällen möglich sein: 1. **Notarieller Kaufvertrag**: Wenn ein notarieller Kaufvertrag vorliegt, der die Zustimmung aller Erben enthält, kann der Käufer unter bestimmten Umständen auch ohne vorherige Eintragung des Erben im Grundbuch das Grundstück erwerben. 2. **Einvernehmliche Regelung**: Wenn alle Beteiligten (Erben und Käufer) einvernehmlich eine Regelung treffen, die die sofortige Veräußerung des Grundstücks ermöglicht, kann dies ebenfalls eine Abweichung rechtfertigen. 3. **Dringlichkeit**: In Fällen, in denen eine dringende Notwendigkeit besteht, das Grundstück schnell zu veräußern (z.B. zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten), kann eine Abweichung von der Voreintragung in Betracht gezogen werden. 4. **Verzicht auf die Voreintragung**: Wenn alle Erben auf die Voreintragung verzichten und dies notariell beurkundet wird, kann der Verkauf auch ohne vorherige Eintragung erfolgen. Es ist wichtig, dass solche Abweichungen rechtlich gut abgesichert sind, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Eine rechtliche Beratung wird in solchen Fällen dringend empfohlen.

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