Welchen Einfluss hat eine unter Vorbehalt erklärte Abnahme einer Heizungsanlage auf die Beweislast bei Mängeln?

Antwort

Eine unter Vorbehalt erklärte Abnahme einer Heizungsanlage hat einen wichtigen Einfluss auf die Beweislast im Rahmen von Mängeln: **Grundsätzliches zur Abnahme und Beweislast:** Mit der (vorbehaltlosen) Abnahme eines Werks (z.B. einer Heizungsanlage) geht die Beweislast für Mängel grundsätzlich vom Auftragnehmer (z.B. Heizungsbauer) auf den Auftraggeber (z.B. Bauherr) über. Das bedeutet: Nach der Abnahme muss der Auftraggeber beweisen, dass ein Mangel vorliegt und dieser bereits bei der Abnahme vorhanden war. **Abnahme unter Vorbehalt:** Wird die Abnahme jedoch ausdrücklich unter Vorbehalt erklärt – etwa wegen bestimmter, noch nicht behobener Mängel oder wegen noch ausstehender Prüfungen –, so bleibt die Beweislast für die unter Vorbehalt gestellten Mängel beim Auftragnehmer. Das heißt, der Auftragnehmer muss beweisen, dass die gerügten Mängel nicht bestehen oder nicht von ihm zu vertreten sind. **Rechtliche Grundlage:** Dies ergibt sich aus § 640 BGB und der dazugehörigen Rechtsprechung. Die unter Vorbehalt erklärte Abnahme ist eine sogenannte "Abnahme mit Mängelvorbehalt". Sie bewirkt, dass die mit der Abnahme verbundenen Rechtsfolgen (z.B. Beginn der Verjährung, Umkehr der Beweislast) für die vorbehaltenen Mängel nicht eintreten. **Fazit:** Eine unter Vorbehalt erklärte Abnahme schützt den Auftraggeber hinsichtlich der vorbehaltenen Mängel: Die Beweislastumkehr tritt insoweit nicht ein. Für andere, nicht vorbehaltene Mängel gilt jedoch die normale Beweislastumkehr. **Weiterführende Informationen:** - [§ 640 BGB – Abnahme](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__640.html) - [Handwerkskammer: Abnahme und ihre Bedeutung](https://www.hwk-muenchen.de/artikel/abnahme-und-ihre-bedeutung-76,0,123.html) **Zusammengefasst:** Die unter Vorbehalt erklärte Abnahme verhindert für die vorbehaltenen Mängel die Beweislastumkehr zugunsten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer bleibt für diese Mängel beweispflichtig.

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