Ohne das konkrete Rechtsproblem lässt sich kein „richtiger“ Anwalt benennen – entscheidend ist das Fachgebiet, weil ein falscher Anwalt Zeit und Geld kostet. Welcher Anwalt wof&...
Wie grenze ich § 81b Alt. 2 von § 23 ASOG ab?
Antwort vomDie Abgrenzung von § 81b Alt. 2 StPO (Strafprozessordnung) und § 23 ASOG (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) erfolgt anhand des jeweiligen Anwendungsbereichs und der Zielrichtung der Normen. 1. **§ 81b Alt. 2 StPO**: - **Anwendungsbereich**: Diese Norm regelt die erkennungsdienstliche Behandlung von Beschuldigten im Strafverfahren. - **Zielrichtung**: Die Maßnahme dient der Identitätsfeststellung und der Beweissicherung im Rahmen eines konkreten Strafverfahrens. Sie kann auch zur Verhütung zukünftiger Straftaten des Beschuldigten angeordnet werden. - **Voraussetzungen**: Es muss ein Beschuldigter in einem Strafverfahren vorliegen, und die Maßnahme muss zur Durchführung des Strafverfahrens oder zur Verhütung zukünftiger Straftaten erforderlich sein. 2. **§ 23 ASOG**: - **Anwendungsbereich**: Diese Norm regelt die erkennungsdienstliche Behandlung zur Gefahrenabwehr und zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten. - **Zielrichtung**: Die Maßnahme dient der Gefahrenabwehr und der Prävention, unabhängig von einem konkreten Strafverfahren. - **Voraussetzungen**: Es muss eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegen, oder die Maßnahme muss zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich sein. **Abgrenzung**: - **Konkretes Strafverfahren vs. Gefahrenabwehr**: § 81b Alt. 2 StPO wird im Rahmen eines konkreten Strafverfahrens angewendet, während § 23 ASOG zur allgemeinen Gefahrenabwehr und Prävention dient. - **Beschuldigter vs. allgemeine Person**: § 81b Alt. 2 StPO bezieht sich auf Beschuldigte, während § 23 ASOG auf jede Person angewendet werden kann, von der eine Gefahr ausgeht oder die präventiv erfasst werden soll. - **Ziel der Maßnahme**: Bei § 81b Alt. 2 StPO steht die Unterstützung des Strafverfahrens im Vordergrund, während bei § 23 ASOG die allgemeine Gefahrenabwehr und Prävention im Fokus stehen. Diese Abgrenzung hilft, die richtige Norm je nach Situation und Ziel der erkennungsdienstlichen Maßnahme anzuwenden.
Verwandte Fragen
Ist „Willensvollstreckung“ ein offizieller Begriff oder frei definierbar?
„Willensvollstreckung“ ist kein üblicher offizieller Rechtsbegriff im deutschen Recht; wenn du ihn frei verwendest, wirkt er schnell unklar oder falsch. Gemeint ist fast immer entwede...
Kann man sagen, dass ein Betreuungsverfahren angestoßen wird?
Ja, das kann man sagen – idiomatischer und juristisch üblicher sind aber „ein Betreuungsverfahren wird eingeleitet“ oder „in Gang gesetzt“. „Angestoßen&l...
Gilt das Wort „Wixer“ als Beleidigung?
Ja – „Wixer“ bzw. korrekt geschrieben „Wichser“ wird im Deutschen regelmäßig als Beleidigung verstanden, wenn du damit eine Person herabsetzt. Strafrechtlich k...
Heißt es einstweilige Anordnung oder einstweilige Verfügung?
Beides ist richtig, aber nicht dasselbe: Vor Gericht ist die „einstweilige Verfügung“ der typische Begriff im Zivilrecht, die „einstweilige Anordnung“ vor allem im Verwalt...
Was bedeutet „ambulans solvitur“?
Wahrscheinlich meinst du solvitur ambulando, nicht „ambulans solvitur“. Die feste lateinische Wendung bedeutet: „Es löst sich durchs Gehen“ bzw. sinngemäß &bdqu...