Ein Mitarbeiter beim Magistrat sollte insbesondere die folgenden rechtlichen Vorgaben kennen: 1. **Verwaltungsrecht**: Grundkenntnisse im allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht, da die tägl... [mehr]
Die Abgrenzung von § 81b Alt. 2 StPO (Strafprozessordnung) und § 23 ASOG (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) erfolgt anhand des jeweiligen Anwendungsbereichs und der Zielrichtung der Normen. 1. **§ 81b Alt. 2 StPO**: - **Anwendungsbereich**: Diese Norm regelt die erkennungsdienstliche Behandlung von Beschuldigten im Strafverfahren. - **Zielrichtung**: Die Maßnahme dient der Identitätsfeststellung und der Beweissicherung im Rahmen eines konkreten Strafverfahrens. Sie kann auch zur Verhütung zukünftiger Straftaten des Beschuldigten angeordnet werden. - **Voraussetzungen**: Es muss ein Beschuldigter in einem Strafverfahren vorliegen, und die Maßnahme muss zur Durchführung des Strafverfahrens oder zur Verhütung zukünftiger Straftaten erforderlich sein. 2. **§ 23 ASOG**: - **Anwendungsbereich**: Diese Norm regelt die erkennungsdienstliche Behandlung zur Gefahrenabwehr und zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten. - **Zielrichtung**: Die Maßnahme dient der Gefahrenabwehr und der Prävention, unabhängig von einem konkreten Strafverfahren. - **Voraussetzungen**: Es muss eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegen, oder die Maßnahme muss zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich sein. **Abgrenzung**: - **Konkretes Strafverfahren vs. Gefahrenabwehr**: § 81b Alt. 2 StPO wird im Rahmen eines konkreten Strafverfahrens angewendet, während § 23 ASOG zur allgemeinen Gefahrenabwehr und Prävention dient. - **Beschuldigter vs. allgemeine Person**: § 81b Alt. 2 StPO bezieht sich auf Beschuldigte, während § 23 ASOG auf jede Person angewendet werden kann, von der eine Gefahr ausgeht oder die präventiv erfasst werden soll. - **Ziel der Maßnahme**: Bei § 81b Alt. 2 StPO steht die Unterstützung des Strafverfahrens im Vordergrund, während bei § 23 ASOG die allgemeine Gefahrenabwehr und Prävention im Fokus stehen. Diese Abgrenzung hilft, die richtige Norm je nach Situation und Ziel der erkennungsdienstlichen Maßnahme anzuwenden.
Ein Mitarbeiter beim Magistrat sollte insbesondere die folgenden rechtlichen Vorgaben kennen: 1. **Verwaltungsrecht**: Grundkenntnisse im allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht, da die tägl... [mehr]
Für eine private Sauna in Deutschland besteht in der Regel **keine gesetzliche Pflicht**, einen Notausschaltknopf (Not-Aus-Schalter) zu installieren. Die Vorschriften, die einen Notausschalter ve... [mehr]
Ja, das ist einer der Hauptgründe, warum man zu einem Anwalt geht. Ein Anwalt sorgt dafür, dass rechtliche Angelegenheiten korrekt, fair und im Einklang mit den geltenden Gesetzen abgewickel... [mehr]
Das Zurückwerfen von Fallobst auf das Grundstück des Nachbarn ist rechtlich problematisch und in der Regel nicht erlaubt. Nach deutschem Nachbarschaftsrecht (§ 910 BGB) gilt: Fällt... [mehr]
Für den privaten Verkauf von gebrauchten Gegenständen (z.B. Kleidung, Möbel, Elektronik) benötigst du in der Regel **keinen Gewerbeschein**. Solange du nur gelegentlich und aus dei... [mehr]
Der „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ ist ein Begriff aus dem deutschen Zivilrecht (§ 313 BGB). Er beschreibt eine Situation, in der sich nach Abschluss eines Vertrags Umstän... [mehr]
Der Begriff „Schuld haben“ bedeutet, für etwas verantwortlich zu sein, insbesondere wenn ein Fehler, Schaden oder Unrecht entstanden ist. Im rechtlichen oder moralischen Sinne wird je... [mehr]
Ein Erlaubnisreiter ist ein Begriff aus dem deutschen Verwaltungsrecht. Er bezeichnet eine Formulierung in einem Gesetz oder einer Rechtsvorschrift, die ausdrücklich bestimmte Handlungen erlaubt,... [mehr]
Der Verkauf von Ib oder Ibogaïn als „Wundermittel“ online und das Erzielen eines so hohen Umsatzes würde erhebliche rechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen,... [mehr]
Der Unterschied zwischen Bestelleingangsbestätigung und Auftragsbestätigung liegt vor allem im rechtlichen Gehalt und der Bedeutung im Rahmen des Vertragsschlusses: **Bestelleingangsbest&au... [mehr]