Eine Aktivität zur Schadensabwendung zugunsten Dritter nennt man meist Gefahrenabwehr oder Schadensverhütung; im rechtlichen Kontext auch Nothilfe, wenn du eingreifst, um jemand anderen vor...
Wie grenze ich § 81b Alt. 2 von § 23 ASOG ab?
Antwort vomDie Abgrenzung von § 81b Alt. 2 StPO (Strafprozessordnung) und § 23 ASOG (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) erfolgt anhand des jeweiligen Anwendungsbereichs und der Zielrichtung der Normen. 1. **§ 81b Alt. 2 StPO**: - **Anwendungsbereich**: Diese Norm regelt die erkennungsdienstliche Behandlung von Beschuldigten im Strafverfahren. - **Zielrichtung**: Die Maßnahme dient der Identitätsfeststellung und der Beweissicherung im Rahmen eines konkreten Strafverfahrens. Sie kann auch zur Verhütung zukünftiger Straftaten des Beschuldigten angeordnet werden. - **Voraussetzungen**: Es muss ein Beschuldigter in einem Strafverfahren vorliegen, und die Maßnahme muss zur Durchführung des Strafverfahrens oder zur Verhütung zukünftiger Straftaten erforderlich sein. 2. **§ 23 ASOG**: - **Anwendungsbereich**: Diese Norm regelt die erkennungsdienstliche Behandlung zur Gefahrenabwehr und zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten. - **Zielrichtung**: Die Maßnahme dient der Gefahrenabwehr und der Prävention, unabhängig von einem konkreten Strafverfahren. - **Voraussetzungen**: Es muss eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegen, oder die Maßnahme muss zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich sein. **Abgrenzung**: - **Konkretes Strafverfahren vs. Gefahrenabwehr**: § 81b Alt. 2 StPO wird im Rahmen eines konkreten Strafverfahrens angewendet, während § 23 ASOG zur allgemeinen Gefahrenabwehr und Prävention dient. - **Beschuldigter vs. allgemeine Person**: § 81b Alt. 2 StPO bezieht sich auf Beschuldigte, während § 23 ASOG auf jede Person angewendet werden kann, von der eine Gefahr ausgeht oder die präventiv erfasst werden soll. - **Ziel der Maßnahme**: Bei § 81b Alt. 2 StPO steht die Unterstützung des Strafverfahrens im Vordergrund, während bei § 23 ASOG die allgemeine Gefahrenabwehr und Prävention im Fokus stehen. Diese Abgrenzung hilft, die richtige Norm je nach Situation und Ziel der erkennungsdienstlichen Maßnahme anzuwenden.
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