Was steht im §19 Abs. 5 VVG?

Antwort

§ 19 Abs. 5 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Deutschland regelt die Rechtsfolgen bei einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer. Im Wesentlichen besagt dieser Absatz, dass der Versicherer bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer berechtigt ist, den Vertrag anzufechten. Die Anfechtung muss innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat. Für den genauen Wortlaut und weitere Details empfiehlt es sich, den Gesetzestext direkt zu konsultieren, beispielsweise über offizielle Rechtsportale wie [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__19.html).

Kategorie: Recht Tags: Versicherung VVG §19
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