§127 Abs.1?

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§ 127 Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) bezieht sich auf die vorläufige Festnahme. Er lautet: "(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne die Anordnung eines Richters vorläufig festzunehmen." Dieser Paragraph erlaubt es also jeder Person, jemanden vorläufig festzunehmen, wenn diese Person bei der Begehung einer Straftat ertappt wird und entweder fluchtverdächtig ist oder ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann.

Kategorie: Recht Tags: Gesetz Paragraph Absatz

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