Der Bundespräsident hat im deutschen Rechtssystem bestimmte Prüfungs- und Ernennungsrechte in Bezug auf Bundesminister. Gemäß Artikel 64 des Grundgesetzes (GG) ernennt der Bundespräsident die Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers. Die Prüfungsrechte des Bundespräsidenten sind jedoch begrenzt. Er kann die Ernennung eines Ministers ablehnen, wenn er ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Eignung oder der Verfassungstreue des Kandidaten hat. In der Praxis geschieht dies jedoch selten, da der Bundespräsident in der Regel die Vorschläge des Bundeskanzlers akzeptiert, um die politische Stabilität zu wahren. Zusätzlich hat der Bundespräsident das Recht, einen Minister zu entlassen, was jedoch ebenfalls auf Vorschlag des Bundeskanzlers erfolgt. In diesem Fall ist der Bundespräsident an die politischen Entscheidungen des Kanzlers gebunden. Insgesamt ist die Rolle des Bundespräsidenten in Bezug auf die Bundesminister eher repräsentativ und formal, während die tatsächliche politische Verantwortung beim Bundeskanzler und der Bundesregierung liegt.