Ja, einem gewählten stellvertretenden Ortsvorsteher kann nach dessen Wahl und Vereidigung das Mandat entzogen werden, jedoch sind dafür bestimmte rechtliche Voraussetzungen und Verfahren einzuhalten. In der Regel kann ein Mandatsentzug aus verschiedenen Gründen erfolgen, wie zum Beispiel bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, strafrechtlichen Verurteilungen oder wenn der Stellvertreter nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die genauen Regelungen können jedoch je nach Bundesland und den spezifischen kommunalen Satzungen variieren. Es ist ratsam, die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und die Satzung der Gemeinde zu konsultieren.