Wer darf in einer hessischen Stadtverordnetenversammlung einen Dringlichkeitsantrag stellen?

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In einer hessischen Stadtverordnetenversammlung kann grundsätzlich jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung einen Dringlichkeitsantrag stellen. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), insbesondere in § 58 HGO sowie in der jeweiligen Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung. Dringlichkeitsanträge können also von einzelnen Stadtverordneten, Fraktionen oder Gruppen eingebracht werden. Die genaue Ausgestaltung (z.B. ob eine bestimmte Anzahl von Unterstützern erforderlich ist) kann in der Geschäftsordnung der jeweiligen Stadtverordnetenversammlung geregelt sein. Weitere Informationen findest du in der [Hessischen Gemeindeordnung (HGO)](https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-GemOHES2018V16P58) und in der Geschäftsordnung deiner Stadtverordnetenversammlung.

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