Sind Online-Marketing-Vermarkter Auftragsverarbeiter?

Antwort

Ob Vermarkter im Online-Marketing als Auftragsverarbeiter im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gelten, hängt von ihrer konkreten Rolle und den vertraglichen Vereinbarungen ab. **Grundsätzliches:** - **Auftragsverarbeiter** ist nach Art. 4 Nr. 8 DSGVO eine Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung eines Verantwortlichen verarbeitet. - **Vermarkter** im Online-Marketing (z.B. Ad Networks, Agenturen, Plattformen) können unterschiedliche Rollen einnehmen. **Typische Szenarien:** 1. **Vermarkter als Auftragsverarbeiter:** Wenn der Vermarkter ausschließlich im Auftrag des Website-Betreibers handelt, dessen Weisungen befolgt und keine eigenen Zwecke verfolgt (z.B. Schaltung von Werbung auf Weisung, ohne eigene Datenverwendung), ist er Auftragsverarbeiter. In diesem Fall ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO erforderlich. 2. **Vermarkter als (gemeinsam) Verantwortlicher:** Nutzt der Vermarkter die Daten auch für eigene Zwecke (z.B. Profilbildung, Retargeting, eigene Analysen), ist er in der Regel (Mit-)Verantwortlicher. Dann ist kein AVV, sondern ggf. eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO notwendig. **Fazit:** Ob ein Vermarkter Auftragsverarbeiter ist, hängt davon ab, ob er ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Kunden handelt oder eigene Zwecke verfolgt. Die genaue Einordnung sollte im Einzelfall geprüft und vertraglich klar geregelt werden. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Datenschutzkonferenz (DSK)](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/2018_24_10_auslegung_auftragsverarbeitung.pdf) und beim [BayLDA](https://www.lda.bayern.de/media/FAQ_Auftragsverarbeitung.pdf).

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