Nach § 6 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) dürfen Einzelhandelsunternehmen grundsätzlich nur bis zu einem Drittel der in § 6 genannten tierischen Lebensmitt... [mehr]
Nach § 6 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) dürfen in bestimmten Betrieben des Einzelhandels (z. B. Metzgereien, Bäckereien mit Fleischtheke, Supermärkten) tierische Lebensmittel wie Fleisch, Fleischerzeugnisse, Fischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse grundsätzlich nur in begrenztem Umfang an andere Betriebe abgegeben werden. Die sogenannte „Ein-Drittel-Regelung“ besagt, dass die Abgabe an andere Betriebe oder Einrichtungen (z. B. Restaurants, andere Filialen) maximal ein Drittel der Gesamtmenge der in einem Kalenderjahr abgegebenen tierischen Lebensmittel betragen darf. Für den Verkauf an Endverbraucher (also Privatpersonen, die die Lebensmittel selbst verbrauchen) gilt diese Begrenzung **nicht**. Du darfst also in deiner Filiale beliebig viele der in § 6 Tier-LMHV genannten tierischen Lebensmittel an Endverbraucher verkaufen. **Die Ein-Drittel-Grenze gilt nur für die Abgabe an andere Betriebe oder Einrichtungen, nicht für den Verkauf an Endverbraucher.** **Fazit:** Du darfst in deiner Filiale mehr als ein Drittel der in § 6 Tier-LMHV genannten tierischen Lebensmittel verkaufen, solange der Verkauf an Endverbraucher erfolgt. Die Begrenzung auf ein Drittel gilt nur für die Abgabe an andere Betriebe oder Einrichtungen. Weitere Informationen findest du im Gesetzestext: [§ 6 Tier-LMHV](https://www.gesetze-im-internet.de/tierlmhv/__6.html)
Nach § 6 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) dürfen Einzelhandelsunternehmen grundsätzlich nur bis zu einem Drittel der in § 6 genannten tierischen Lebensmitt... [mehr]
Nach § 6 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) gilt für Einzelhandelsbetriebe (wie z.B. Filialen von Supermärkten, Metzgereien oder Bäckereien mit Fleischwaren)... [mehr]