Nach § 6 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) dürfen Einzelhandelsunternehmen grundsätzlich nur bis zu einem Drittel der in § 6 genannten tierischen Lebensmitt... [mehr]
Nach § 6 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) gilt für Einzelhandelsbetriebe (wie z.B. Filialen von Supermärkten, Metzgereien oder Bäckereien mit Fleischwaren), dass sie grundsätzlich nur bis zu einem Drittel der Gesamtmenge der in § 6 genannten tierischen Lebensmittel an andere Betriebe abgeben dürfen, ohne als zugelassener Betrieb zu gelten. **Das bedeutet:** - Du darfst in deiner Filiale beliebig viele der in § 6 Tier-LMHV genannten tierischen Lebensmittel an Endverbraucher verkaufen. - Die Begrenzung auf ein Drittel bezieht sich ausschließlich auf die Abgabe an andere Betriebe (z.B. Restaurants, andere Filialen, Großhändler). - Für den Verkauf an Endverbraucher (also normale Kunden im Laden) gibt es keine solche Mengenbegrenzung. **Fazit:** Du darfst in deiner Filiale mehr als ein Drittel der in § 6 Tier-LMHV genannten tierischen Lebensmittel verkaufen, solange der Verkauf an Endverbraucher erfolgt. Die Ein-Drittel-Regel gilt nur für die Abgabe an andere Betriebe. **Weitere Informationen:** - [Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) – § 6](https://www.gesetze-im-internet.de/tierlmhv/__6.html) - [Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft – Informationen zur Tier-LMHV](https://www.bmel.de/DE/themen/ernaehrung/lebensmittelhygiene/tierische-lebensmittel.html)
Nach § 6 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) dürfen Einzelhandelsunternehmen grundsätzlich nur bis zu einem Drittel der in § 6 genannten tierischen Lebensmitt... [mehr]
Nach § 6 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) dürfen in bestimmten Betrieben des Einzelhandels (z. B. Metzgereien, Bäckereien mit Fleischtheke, Supermärkten) t... [mehr]