Nach § 6 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) dürfen in bestimmten Betrieben des Einzelhandels (z. B. Metzgereien, Bäckereien mit Fleischtheke, Supermärkten) t... [mehr]
Nach § 6 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) dürfen Einzelhandelsunternehmen grundsätzlich nur bis zu einem Drittel der in § 6 genannten tierischen Lebensmittel (z. B. Fleisch, Fleischerzeugnisse, Fisch, Milch, Eier) an andere Betriebe abgeben, ohne als „Betrieb des Lebensmittelunternehmens“ im Sinne der Verordnung zu gelten. Wird diese Grenze überschritten, gelten strengere Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Zulassung und Überwachung. **Wichtige Punkte:** - Die Ein-Drittel-Grenze bezieht sich auf die Abgabe an andere Betriebe (z. B. Restaurants, andere Einzelhändler), nicht auf den Verkauf an Endverbraucher. - Für den Verkauf an Endverbraucher (also normale Kunden in deinen Filialen) gibt es keine solche mengenmäßige Beschränkung. - Wenn du in deinen Filialen am Hof und in der Stadt die tierischen Lebensmittel **an Endverbraucher** verkaufst, darfst du auch mehr als ein Drittel verkaufen. - Überschreitest du die Ein-Drittel-Grenze bei der **Abgabe an andere Betriebe**, gelten die strengeren Anforderungen der Tier-LMHV. **Fazit:** Du darfst in deinen Filialen am Hof und in der Stadt mehr als ein Drittel der in § 6 Tier-LMHV genannten tierischen Lebensmittel an Endverbraucher verkaufen. Die Ein-Drittel-Grenze gilt nur für die Abgabe an andere Betriebe. Weitere Informationen findest du direkt im Gesetzestext: [§ 6 Tier-LMHV](https://www.gesetze-im-internet.de/tierlmhv/__6.html)
Nach § 6 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) dürfen in bestimmten Betrieben des Einzelhandels (z. B. Metzgereien, Bäckereien mit Fleischtheke, Supermärkten) t... [mehr]
Nach § 6 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) gilt für Einzelhandelsbetriebe (wie z.B. Filialen von Supermärkten, Metzgereien oder Bäckereien mit Fleischwaren)... [mehr]