Das Rindfleischetikettierungslieferkettenüberwachungsgesetz (Rindfleischetikettierungsgesetz, Rindfleischetikettierungslieferkettenüberwachungsgesetz) ist ein deutsches Gesetz, das die R&uum... [mehr]
In der Schweiz müssen Lebensmittel, einschließlich alkalisiertem Kakaopulver, gemäß der Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) etikettiert werden. Für alkalisiertes Kakaopver gelten spezifische Vorschriften: 1. **Zutatenliste**: Alle Zutaten müssen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels aufgeführt werden. Wenn Kaliumcarbonat als Alkalimittel verwendet wurde, muss es in der Zutatenliste angegeben werden. 2. **Bezeichnung des Lebensmittels**: Die Bezeichnung "alkalisiertes Kakaopulver" oder eine ähnliche Bezeichnung, die den Verbraucher darüber informiert, dass das Kakaopulver alkalisiert wurde, muss verwendet werden. 3. **Zusatzstoffe**: Kaliumcarbonat ist ein zugelassener Lebensmittelzusatzstoff und muss entsprechend den Vorschriften deklariert werden. Weitere Informationen und spezifische Details können in der [Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV)](https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20143356/index.html) nachgelesen werden.
Das Rindfleischetikettierungslieferkettenüberwachungsgesetz (Rindfleischetikettierungsgesetz, Rindfleischetikettierungslieferkettenüberwachungsgesetz) ist ein deutsches Gesetz, das die R&uum... [mehr]