Wie lange ist die Sperrfrist nach Rücknahme eines Restschuldbefreiungsantrags?

Antwort

Wird ein Antrag auf Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren zurückgenommen, gilt grundsätzlich keine gesetzliche Sperrfrist für einen neuen Antrag. Das bedeutet: Du kannst grundsätzlich sofort erneut einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, sofern das Insolvenzverfahren noch läuft oder ein neues eröffnet wird. Wichtig ist jedoch: - **Wurde der Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgewiesen** (z. B. wegen Versagungsgründen), gilt eine Sperrfrist von 3 Jahren (§ 287a Abs. 2 InsO). - **Bei bloßer Rücknahme** des Antrags (also ohne gerichtliche Entscheidung über Versagung) gibt es keine Sperrfrist. Beachte aber, dass die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung in der Regel das Insolvenzverfahren nicht automatisch beendet. Außerdem kann das Gericht im Einzelfall prüfen, ob die Rücknahme rechtsmissbräuchlich ist. **Quellen:** - [§ 287a InsO – Antrag auf Restschuldbefreiung](https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__287a.html) - [Justiz NRW – Restschuldbefreiung](https://www.justiz.nrw.de/BS/Verbraucherinsolvenz/Restschuldbefreiung/index.php) Im Zweifel empfiehlt sich eine Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle oder einen Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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