Für Bestandsgebäude wie ein Haus mit Baujahr 1900 gilt in Deutschland das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das die Anforderungen an die Wärmedämmung regelt. Die Bayern-LEP (Landesentwicklungsprogramm Bayern) enthält keine eigenen technischen Wärmedämmwerte, sondern verweist auf das GEG. **Für die oberste Geschossdecke gegen einen unbeheizten Dachraum** gilt nach § 47 GEG (Stand 2024) Folgendes: - **U-Wert-Anforderung:** Die Decke muss einen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) von höchstens **0,24 W/(m²·K)** aufweisen. **Wichtige Hinweise:** - Diese Anforderung gilt, wenn die Decke nicht bereits den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllt. - Die Nachrüstpflicht besteht für alle Eigentümer von Wohngebäuden, die nicht selbst am 1. Februar 2002 darin gewohnt haben (z. B. bei Eigentümerwechsel). - Die Nachrüstpflicht gilt nicht, wenn die Maßnahme wirtschaftlich unzumutbar ist (§ 105 GEG). **Fazit:** Für die Decke eines Hauses Baujahr 1900 gegen den kalten Dachraum ist nach GEG ein U-Wert von **maximal 0,24 W/(m²·K)** einzuhalten. Weitere Informationen findest du direkt im [Gebäudeenergiegesetz (GEG)](https://www.gesetze-im-internet.de/geg/) und auf den Seiten des [Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr](https://www.stmb.bayern.de/buw/energie/gesetzgebung/index.php).