Welcher Wärmedämmwert ist nach Bayern-LEP/GEG-Verordnung für die oberste Geschossdecke eines Hauses Bj. 1900 gegen kalten Dachraum vorgeschrieben?

Antwort

Für Bestandsgebäude wie ein Haus mit Baujahr 1900 gilt in Deutschland das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das die Anforderungen an die Wärmedämmung regelt. Die Bayern-LEP (Landesentwicklungsprogramm Bayern) enthält keine eigenen technischen Wärmedämmwerte, sondern verweist auf das GEG. **Für die oberste Geschossdecke gegen einen unbeheizten Dachraum** gilt nach § 47 GEG (Stand 2024) Folgendes: - **U-Wert-Anforderung:** Die Decke muss einen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) von höchstens **0,24 W/(m²·K)** aufweisen. **Wichtige Hinweise:** - Diese Anforderung gilt, wenn die Decke nicht bereits den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllt. - Die Nachrüstpflicht besteht für alle Eigentümer von Wohngebäuden, die nicht selbst am 1. Februar 2002 darin gewohnt haben (z. B. bei Eigentümerwechsel). - Die Nachrüstpflicht gilt nicht, wenn die Maßnahme wirtschaftlich unzumutbar ist (§ 105 GEG). **Fazit:** Für die Decke eines Hauses Baujahr 1900 gegen den kalten Dachraum ist nach GEG ein U-Wert von **maximal 0,24 W/(m²·K)** einzuhalten. Weitere Informationen findest du direkt im [Gebäudeenergiegesetz (GEG)](https://www.gesetze-im-internet.de/geg/) und auf den Seiten des [Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr](https://www.stmb.bayern.de/buw/energie/gesetzgebung/index.php).

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