Ja, im Rahmen eines usucapio-Verfahrens (Ersitzung) in Rumänien werden die anderen Hausbewohner bzw. Miteigentümer grundsätzlich informiert. Das rumänische Zivilgesetzbuch sieht vo... [mehr]
Im rumänischen Recht bezieht sich das Institut der „usucapio“ (Ersitzung) auf den Erwerb von Eigentum durch den fortgesetzten, ungestörten Besitz einer Immobilie über einen bestimmten Zeitraum hinweg. Nach dem rumänischen Zivilgesetzbuch (Codul Civil) beträgt die reguläre Ersitzungsfrist für Immobilien in der Regel 10 Jahre (Art. 930 ff. Cod Civil), in bestimmten Fällen auch 30 Jahre. Entscheidend für die Ersitzung ist der „ununterbrochene Besitz“ (posesia neîntreruptă). Das bedeutet, dass der Besitzer die Immobilie während der gesamten Frist so nutzen muss, wie es ein Eigentümer tun würde – öffentlich, friedlich und als sein eigenes Eigentum. Ein vorübergehender Aufenthalt im Ausland zum Zwecke des Gelderwerbs unterbricht die Ersitzung grundsätzlich **nicht**, solange der Besitzwille (animus possidendi) und die tatsächliche Kontrolle (corpus possessionis) über die Immobilie erhalten bleiben. Das heißt, der Besitzer muss weiterhin als Besitzer auftreten, z.B. durch regelmäßige Rückkehr, Verwaltung, Beauftragung von Verwaltern oder andere Handlungen, die zeigen, dass er die Immobilie nicht aufgegeben hat. **Wichtig:** - Längere Abwesenheiten können problematisch werden, wenn sie als Besitzaufgabe oder Besitzunterbrechung gewertet werden könnten. - Die genaue Bewertung hängt von den Umständen ab (z.B. wie lange die Abwesenheit dauert, ob jemand anderes Besitz ergreift, wie die Immobilie verwaltet wird). - Es gibt **keine festgelegte maximale Abwesenheitsdauer** im Gesetz, aber der Besitz darf nicht als „unterbrochen“ gelten. **Fazit:** Ein Rumäne kann sich zum Gelderwerb im Ausland aufhalten, solange er den Besitz an der Immobilie in Rumänien nicht aufgibt oder unterbricht. Die Ersitzung wird nur dann gefährdet, wenn der Besitzwille oder die tatsächliche Kontrolle über das Haus verloren gehen. **Empfehlung:** Im Einzelfall sollte ein rumänischer Rechtsanwalt konsultiert werden, um die konkrete Situation zu bewerten und Risiken zu vermeiden. Weitere Informationen zum rumänischen Zivilgesetzbuch findest du hier: [Codul Civil – Lege5.ro](https://lege5.ro/Gratuit/gm3dinzqgi4a/codul-civil-din-2009)
Ja, im Rahmen eines usucapio-Verfahrens (Ersitzung) in Rumänien werden die anderen Hausbewohner bzw. Miteigentümer grundsätzlich informiert. Das rumänische Zivilgesetzbuch sieht vo... [mehr]
Im römischen Recht bezeichnet „usucapio“ (Ersitzung) den Erwerb des Eigentums an einer Sache durch fortdauernden Besitz über eine bestimmte Zeit hinweg, sofern bestimmte Vorausse... [mehr]
In Rumänien ist der Erwerb des Eigentums an einer Immobilie durch bloßes Bewohnen – ohne formelle Anmeldung oder Eigentumsübertragung – grundsätzlich nicht möglic... [mehr]
Nein, das ist so pauschal nicht richtig. In Rumänien gibt es kein allgemeines Gesetz, das besagt, dass der Besitz eines Hauses nach 25 Jahren automatisch an den Bewohner übergeht. Allerding... [mehr]
Der Erwerb von Immobilien in Rumänien ist für EU-Bürger grundsätzlich möglich. Seit dem EU-Beitritt Rumäniens im Jahr 2007 dürfen EU-Bürger dort unter ähnl... [mehr]
In Rumänien ist für die rechtliche Anerkennung als Eigentümer eines Hauses in der Regel der Eintrag im Grundbuch (rumänisch: „Cartea Funciară“) entscheidend. Wer dort a... [mehr]
In Rumänien kann der Besitz eines Hauses, in dem man wohnt, unter bestimmten Umständen durch das sogenannte „usucapio“ (Ersitzung) erlangt werden. Das bedeutet, dass jemand, der... [mehr]