Teilnahme des Ehemanns einer Miteigentümerin an der Eigentümerversammlung?

Antwort

In Deutschland ist die Teilnahme des Ehemanns einer Miteigentümerin an der Eigentümerversammlung grundsätzlich nicht automatisch gestattet. Die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung ist in der Regel den Wohnungseigentümern selbst vorbehalten. Allerdings kann ein Wohnungseigentümer eine andere Person, einschließlich des Ehepartners, durch eine schriftliche Vollmacht zur Teilnahme und Vertretung in der Versammlung bevollmächtigen. Einige relevante Urteile und rechtliche Hinweise dazu sind: 1. **BGH-Urteil vom 23. Februar 2018 (V ZR 101/16)**: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer grundsätzlich das Recht hat, sich in der Eigentümerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Dies gilt auch für Ehepartner. 2. **§ 25 Abs. 2 WEG (Wohnungseigentumsgesetz)**: Hier wird geregelt, dass ein Wohnungseigentümer sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt werden. 3. **AG Hamburg, Urteil vom 12. Januar 2012 (Az. 102b C 14/11)**: Das Amtsgericht Hamburg hat klargestellt, dass die Vertretung durch den Ehepartner zulässig ist, wenn eine entsprechende Vollmacht vorliegt. Es ist wichtig, dass die Vollmacht schriftlich vorliegt und in der Regel auch vor der Versammlung dem Verwalter oder der Versammlung vorgelegt wird. Ohne eine solche Vollmacht kann der Ehemann nicht an der Versammlung teilnehmen oder abstimmen. Weitere Informationen zum Wohnungseigentumsgesetz (WEG) findest du hier: [Gesetze im Internet - WEG](https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/)

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